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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Swiss Security / Sollberger

 

Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zustande gekommenen Vertrages zwischen der Firma Swiss Security / Sollberger als beauftragte Sicherheitsfirma und dem Auftraggeber oder einer berechtigten Drittperson. Das Vertragsverhältnis wird mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn der schriftliche Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Ist in einem Vertrag ein Punkt enthalten, welcher in den AGB anders aufgeführt ist, so ist der im Vertrag stehende Hinweis rechtsgültig und löst den jeweiligen Punkt in den AGB ab.

 

Rechte und Pflichten der Firma Swiss Security / Sollberger

Die Firma Swiss Security / Sollberger führt den Auftrag sorgfältig und gewissenhaft und wenn vorhanden, nach dem spezifischen Einsatzdispositiv, sowie nach den Weisungen des Kunden aus. Der Auftraggeber erteilt der Firma Swiss Security / Sollberger die Vollmacht, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Auftrages nötig oder nützlich sind. Für den Beizug von Polizei, Sanität und Feuerwehr ist die Firma Swiss Security / Sollberger jederzeit berechtigt, wenn dies während dem Anlass erforderlich sein sollte. Die Firma Swiss Security / Sollberger haftet für selbst verursachte Schäden an Personen und Sachen. Unsere Betriebs-Haftpflichtversicherung sichert jeden Dienst bis zu einer Schadenssumme von CHF 10`000`000 ab. Die Beweislast für das Verschulden des Schadens liegt beim Geschädigten. Die Firma Swiss Security / Sollberger haftet nicht für Schäden, die auf technische Mängel an Installationen, Apparaten und deren Folgeschäden, sowie auf Diebstahl zurückzuführen sind.

 

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Swiss Security / Sollberger über alles zu informieren, was in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Auftrag steht. Die Informationen müssen rechtzeitig, ausführlich und wahrheitsgetreu übermittelt werden. Anweisungen der Firma Swiss Security / Sollberger an den Auftraggeber, die mit der Ausführung zusammenhängen, müssen eingehalten werden. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Auftragsausführung erschwert, behindert oder unmöglich macht. Wenn die Firma Swiss Security / Sollberger in ihrer Ausführung des Auftrages behindert wird und die vertragliche Arbeit nicht leisten kann wegen Missachtung durch den Auftraggeber, so ist die Firma Swiss Security / Sollberger berechtigt, die Auftragsausführung sofort abzubrechen. Der Auftraggeber hat die ganze Auftragssumme zu bezahlen und trägt die alleinige Verantwortung für die Folgen. Für das Material, das von der Firma Swiss Security / Sollberger zur Verfügung gestellt wurde, haftet der Auftraggeber. Die Verpflegung gewährleistet der Auftraggeber. Ist dies nicht möglich oder wird nicht eingehalten, so wird dies durch Spesen in Rechnung gestellt. Sofern zwischen der Firma Swiss Security / Sollberger und dem Auftraggeber ein unbefristeter Vertrag für die Ausführung der Anlässe und Sicherheitsaufgaben besteht, darf der Auftraggeber ausschliesslich mit schriftlichem Einverständnis der Firma Swiss Security Sollberger, Personen anderer Sicherheitsfirmen oder Personen, die im eigenen Auftrag arbeiten, für den Sicherheitsdienst beauftragen.

 

Verrechnung der Leistungen und Zahlungsbedingungen

Die Einsatzdauer richtet sich grundsätzlich nach den vereinbarten Dienststunden. Es gilt pro eingesetztem Swiss Security / Sollberger Mitarbeiter eine Mindestbeschäftigungsdauer von drei Arbeitsstunden. Bei Überzeiten gilt der jeweils vereinbarte Tarif ohne Zuschläge. Die Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt. Ist ein Monatsrapport vorhanden, ist dieser massgebend für die Verrechnung der Arbeitsstunden. Es können zusätzlich zum Arbeitsaufwand dem Auftraggeber Hilfsmittel, Spesen, Fahrzeugkosten und sonstige Auslagen im Zusammenhang mit dem Auftrag verrechnet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungssumme bei Aushändigung bzw. bei Zusendung, spätestens jedoch innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, ansonsten werden für Verzug oder Ratenzahlung bankübliche Zinsen in Höhe von 5 % berechnet. Bei Verzug innerhalb der Ratenzahlungen ist der gesamte Restforderungsbetrag zuzüglich Zinsen sofort fällig. Der Rechnungsverzug und das daraus entstehende Mahnverfahren ist wie folgt kostenpflichtig: pro Mahnung CHF 25.-, Einschreiben CHF 5.-, Verzugszins 5 %. Gemahnt wird alle 14 Tage und max. dreimal, danach wird die Betreibung eingeleitet. Die Betreibung kann auch schon nach der 2. Mahnung eingeleitet werden.

 

Gültigkeit

Die AGB gelten sowohl für befristete, als auch für unbefristete Verträge. Aufträge bei denen die Firma Swiss Security / Sollberger jeweils einmalig und während einer bestimmten Dauer, an einem oder mehreren Dienstorten Sicherheitsdienste für einen Anlass verrichtet, werden als befristete Verträge ausgestellt. Aufträge, bei denen die Firma Swiss Security / Sollberger regelmässige oder einem bestimmten Einsatzplan folgende Sicherheitsdienste gemäss einem festen Einsatzdispositiv, an einem oder mehreren bestimmten und fixen Dienstorten ausführt, werden als unbefristete Verträge ausgestellt.

 

Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Parteien gekündigt werden, wenn die Gegenpartei nicht oder nur teilweise ihren Verpflichtungen nachkommt. Bei unbefristeten Verträgen, welche nach geleisteten Stunden abgerechnet werden, hat der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 3`000 zu entrichten. Hat der Auftraggeber seine vertraglich festgelegten Pflichten verletzt oder einen Auftrag erteilt, welcher sich später als gesetzwidrig herausstellt, so kann die Firma Swiss Security den Auftrag jederzeit sofort auflösen. Der Auftraggeber kann daraus keinerlei Forderungen ableiten.

 

Gerichtstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt nach Gerichtsstandgesetz.

 

 

AGB 2016 © by Swiss Security Sollberger

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

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