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1. Vertragsgegenstand

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Swiss Security Sollberger (nachfolgend «Auftragnehmer») und ihren Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») im Zusammenhang mit Sicherheitsdienstleistungen, Verkehrsdiensten sowie weiteren vereinbarten Dienstleistungen.

Mit der Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Auftraggeber die vorliegenden AGB, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

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2. Leistungen und Dienstleistungen

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2.1 Leistungsangebot

Swiss Security Sollberger bietet professionelle Sicherheits- und Verkehrsdienstleistungen gemäss den individuell vereinbarten Anforderungen und Konditionen an.

Das Dienstleistungsangebot umfasst insbesondere:

  • Verkehrsdienste und Verkehrsregelungen

  • Verkehrsdienste bei Baustellen

  • Verkehrsregelungen bei Grossveranstaltungen und Events

  • Parkdienste und Parkplatzbewirtschaftung

  • Verkehrsregelungen an Kreuzungen und Einmündungen

  • Regelung von Einbahnverkehr und alternierenden Verkehrsführungen

  • Sicherstellung eines geordneten Verkehrsablaufs bei besonderen Verkehrssituationen

  • Sicherheitsdienstleistungen und Objektschutz

  • Veranstaltungssicherheit und Zutrittskontrollen

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2.2 Individuelle Vereinbarungen

Der genaue Leistungsumfang, die Anzahl der eingesetzten Mitarbeitenden, die Einsatzzeiten sowie die entsprechenden Preise und Abrechnungsmodalitäten werden im jeweiligen Angebot oder in einer individuellen Auftragsvereinbarung festgehalten.

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2.3 Tarifgruppen und Zuschläge

Für die erbrachten Dienstleistungen gelten folgende Tarifregelungen:

  • Montag bis Freitag, 06:00–23:00 Uhr: Normaltarif

  • Montag bis Freitag, 23:00–06:00 Uhr: Nachtzuschlag von 10 %

  • Samstag und Sonntag: Wochenendzuschlag von 10 %

  • Gesetzliche Feiertage: Feiertagszuschlag von 10 %

Sofern mehrere Zuschläge gleichzeitig anfallen, werden diese gemäss der jeweiligen Offerte beziehungsweise Auftragsvereinbarung berechnet.

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2.4 Wegkosten und Kilometerentschädigung

Die Berechnung der Wegstrecke erfolgt ab folgenden Firmenstützpunkten:

 

Hauptsitz

Swiss Security Sollberger
Seestrasse 44
3700 Spiez

 

Oder

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Zweigniederlassung

Swiss Security Sollberger
Hauptstrasse 183
3855 Brienz

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Die Distanzberechnung erfolgt anhand von Google Maps.

Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den aktuellen Treibstoffpreisen und den damit verbundenen Fahrzeugbetriebskosten. Der Mindestansatz beträgt CHF 1.-- pro Kilometer.

Allfällige zusätzliche Fahrt- oder Transportkosten werden vorgängig ausgewiesen oder gemäss individueller Vereinbarung verrechnet.

 

2.5 Installations- und Materialpauschale

Swiss Security Sollberger kann pro Auftrag oder bei länger dauernden Einsätzen pro Kalenderwoche eine Installationspauschale von CHF 50.00 verrechnen.

Die Installationspauschale umfasst insbesondere den Aufwand für die Bereitstellung, den Transport, die Einrichtung und die Installation von für den Auftrag erforderlichen Hilfsmitteln und Einrichtungen.

Je nach Art, Umfang und örtlichen Gegebenheiten des Auftrags kann Swiss Security Sollberger zusätzlich Material für die Durchführung des Einsatzes zur Verfügung stellen.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang des einzusetzenden Materials kann durch den zuständigen Einsatzleiter von Swiss Security Sollberger vor Ort und situationsbedingt getroffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich während des Einsatzes eine veränderte oder zusätzliche Situation ergibt, welche den Einsatz von weiterem Material erforderlich macht.

Für die Bereitstellung und Verwendung des Materials wird eine Materialpauschale von CHF 50.00 pro Auftrag oder pro Woche verrechnet.

Die Material- und Installationspauschale wird zusätzlich zu den vereinbarten Personal-, Dienstleistungs-, Weg- und allfälligen weiteren Kosten verrechnet.

Sofern aufgrund besonderer Anforderungen aussergewöhnliches oder zusätzliches Material erforderlich ist, können die dadurch entstehenden Mehrkosten nach vorgängiger Absprache mit dem Auftraggeber separat verrechnet werden.

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2.6 Verpflegung

Sofern der Auftraggeber den eingesetzten Mitarbeitenden von Swiss Security Sollberger während des Einsatzes eine angemessene Verpflegung zur Verfügung stellt, werden hierfür keine zusätzlichen Verpflegungskosten verrechnet.

Kann oder möchte der Auftraggeber keine Verpflegung zur Verfügung stellen, wird eine Verpflegungspauschale von CHF 18.00 pro eingesetztem Mitarbeitenden und Einsatztag verrechnet.

Die Verrechnung der Verpflegungspauschale erfolgt ab einer Einsatzdauer von 5 Stunden pro Mitarbeitenden und Tag.

Bei mehrtägigen Einsätzen wird die Verpflegungspauschale für jeden Einsatztag, an welchem die Mindestdauer von 5 Stunden erreicht wird, separat verrechnet.

Die Verpflegungspauschale wird zusätzlich zu den vereinbarten Personal-, Dienstleistungs-, Weg-, Material-, Installations- und weiteren Kosten verrechnet.

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3. Buchung, Auftragsbestätigung und Zahlung

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3.1 Auftragserteilung und Buchung

Die Buchung von Dienstleistungen erfolgt schriftlich mit einem Angebot oder per E-Mail, oder über einen anderen vereinbarten Kommunikationsweg.

Ein Auftrag gilt erst dann als verbindlich angenommen, wenn Swiss Security Sollberger dem Auftraggeber eine entsprechende Auftragsbestätigung übermittelt hat, oder der Auftraggeber sendet uns das Angebot mit einer Original Unterschrift zurück.

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3.2 Mindesteinsatzdauer

Die Mindestverrechnungsdauer beträgt 3 Stunden pro bestelltem und eingesetztem Mitarbeitenden.

Wird ein Einsatz vor Ablauf der Mindestdauer beendet, werden dennoch mindestens 3 Stunden pro Mitarbeitenden verrechnet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht.

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3.3 Zahlungsbedingungen

Rechnungen von Swiss Security Sollberger sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Abweichende Zahlungsfristen oder sonstige Zahlungsvereinbarungen können zwischen Swiss Security Sollberger und dem Auftraggeber vereinbart werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Bei Zahlungsverzug behält sich Swiss Security Sollberger vor, Verzugszinsen sowie allfällige Mahn- und Inkassokosten im gesetzlich zulässigen Umfang in Rechnung zu stellen.

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4. Stornierungen und Auftragsänderungen

 

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Änderungen, Verschiebungen oder Stornierungen bereits bestätigter Aufträge müssen Swiss Security Sollberger schriftlich mitgeteilt werden.

Für kurzfristige Stornierungen gelten die nachfolgenden Regelungen.

 

4.2 Stornierungsbedingungen

Bei einer Annullierung eines bestätigten Auftrags gelten folgende Kostenregelungen:

  • Bis 7 Arbeitstage vor Einsatzbeginn: Kostenlose Stornierung.

  • 5 Arbeitstage vor Einsatzbeginn: Verrechnung von 3 Stunden pro bestelltem Mitarbeitenden.

  • 3 Arbeitstage vor Einsatzbeginn: Verrechnung von 50 % des vereinbarten Auftragswertes.

  • 1 bis 2 Arbeitstage vor Einsatzbeginn: Verrechnung von 100 % des vereinbarten Auftragswertes.

Massgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Stornierung bei Swiss Security Sollberger.

 

4.3 Besondere Einsatzbedingungen und Witterungsverhältnisse

Bei aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen, insbesondere bei extremer Hitze ab 30 °C oder starker Kälte ab -10 °C, behält sich Swiss Security Sollberger vor, die Anzahl der eingesetzten Mitarbeitenden angemessen zu erhöhen.

Diese Massnahme dient dem Schutz der Mitarbeitenden, der Sicherstellung eines sicheren Arbeitsablaufs sowie der Aufrechterhaltung der vereinbarten Dienstleistungsqualität.

Zusätzliche Personalkosten, die aufgrund solcher Massnahmen entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird nach Möglichkeit vorgängig über entsprechende Anpassungen informiert.

 

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5. Haftung und Versicherung

 

5.1 Haftung

Swiss Security Sollberger haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht werden.

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt versicherte Schadenereignisse bis zu einer Versicherungssumme von CHF 10'000'000, gemäss den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen und dem Umfang der Versicherungspolice.

Eine Bestätigung über den bestehenden Versicherungsschutz kann vom Auftraggeber jederzeit angefordert werden.

 

5.2 Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung gilt nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten. Die Haftung für rechtswidrig verursachte Schäden, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bleibt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang bestehen.

 

5.3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Swiss Security Sollberger sämtliche für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Dazu gehören insbesondere Einsatzpläne, Gefahrenhinweise, behördliche Auflagen, Bewilligungen und weitere relevante Informationen.

 

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6. Datenschutz und Vertraulichkeit

 

6.1 Datenschutz

Swiss Security Sollberger verpflichtet sich, die geltenden schweizerischen Datenschutzbestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), einzuhalten.

 

6.2 Verwendung von Kundendaten

Personenbezogene Daten und Kundeninformationen werden ausschliesslich im Rahmen der Geschäftsbeziehung, zur Auftragsabwicklung, zur Rechnungsstellung sowie zur Kommunikation mit dem Auftraggeber verwendet.

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine entsprechende Einwilligung vorliegt.

 

6.3 Vertraulichkeit

Swiss Security Sollberger verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

 

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7. Höhere Gewalt

Kann ein Auftrag aufgrund aussergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, welche ausserhalb des Einflussbereichs von Swiss Security Sollberger liegen, ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, haftet Swiss Security Sollberger im gesetzlich zulässigen Umfang nicht für die daraus entstehenden Folgen.

Als solche Ereignisse gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, behördliche Anordnungen, Pandemien, Streiks oder andere vergleichbare Umstände.

Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich über entsprechende Ereignisse zu informieren und gemeinsam nach einer angemessenen Lösung zu suchen.

 

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8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

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9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

9.1 Anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Swiss Security Sollberger und dem Auftraggeber unterstehen ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht.

 

9.2 Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie den daraus entstehenden Vertragsverhältnissen gilt, soweit gesetzlich zulässig, der Gerichtsstand am Sitz von Swiss Security Sollberger.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

 

Swiss Security Sollberger

Seestrasse 44
3700 Spiez
Schweiz

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Stand: Oktober 2026

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERKEHRSDIENST (AGB)

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